GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN:
- Angebot / Preise / Zahlungsbedingungen
Preisangebote werden in EURO abgegeben. Alle Preisangaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen
nicht an Dritte weitergegeben werden. Im Angebot sind, wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes vermerkt ist, keine Sorten- oder Etappenaufschläge enthalten. Bei Lohn- und
Materialpreisänderungen behalten wir uns auch nach Vertragsabschluss entsprechende
Preisberichtigungen vor.
An die Stelle einer schriftlichen Bestätigung kann bei kurzfristiger Lieferzeit die ausgestellte
Rechnung treten.
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei
Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt
der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des
Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und
sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
Bei Aufträgen ab 10.000,- Euro sind 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Produktionsstart und 1/3 nach Fertigstellung zu bezahlen.
Bei Auslandsaufträgen und Erstkunden ist grundsätzlich volle Bezahlung vor Auslieferung vereinbart.
Gleiches gilt für Kunden bei denen im Angebot bzw. Auftragsbestätigung vereinbart wird: Zahlung bei Bereitstellung.
- Auftragserteilung
Die Auftragserteilung ist für den Besteller sofort verbindlich gleich, ob sie telefonisch, mündlich
oder schriftlich erfolgt. Ein Auftrag gilt als erteilt, auch wenn der Anlieferungstermin noch nicht
festgelegt werden kann, aber eine Reservierung von Produktions-Kapazität vorgesehen werden
muss.
Für periodische Arbeiten gilt, soweit nicht besondere vertragliche Abmachungen bestehen,
folgendes:
Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter
Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss
eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche
Rechnungsbetrag über 500,- Euro liegt, erhöht sich die Kündigungstrist auf 6 Monate, ab 2.500,- Euro auf
12 Monate. Im Falle von Zahlungsverzug können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte
fristlos kündigen.
- Auftragsannahmen
Ein Auftrag gilt als von uns angenommen, wenn wir die technische Durchführbarkeit und die
Lieferzeit bestätigen.
- Auftragsvorbereitung
Wir stehen bei Angebot und Auftragserteilung für Auskünfte über Ausschießschemen, Stellungen
und Zwischenschnitte zur Verfügung, die – ebenso wie Muster – vom Besteller bei uns anzufordern
sind.
- Lieferzeit und Lieferung
Soweit Liefertermine nicht vereinbart sind, bestimmen wir nach billigem Ermessen den Zeitpunkt
der Lieferung. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt frühestens am 2. Werktage nach
Erhalt des letzten Bogenteiles. Bei Abrufaufträgen wird die Herstellung und Lieferung nach unserem
Ermessen auf einen Zeitraum von 3 Monaten verteilt. Eine Unterbrechung in der Anlieferung
der Rohbogen befreit uns von der vereinbarten Lieferzusage.
Geraten wir nachweisbar durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im
Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 1/2 vom Hundert des Preises der rückständigen
Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als fünf vom Hundert
des Rechnungswertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen. Weitergehende
Forderungen des Bestellers sind ausgeschlossen.
Werden wir durch den Eintritt von uns nicht zu vertretender Umstände – wie Betriebsstörungen,
Verzögerungen bei der Zulieferung von Roh- und Hilfsstoffen, gleich ob in unserem Werk oder im
Werk eines Unterlieferanten – an der Erfüllung unserer Lieferpflicht erheblich behindert, so
werden wir von der Lieferungsverpflichtung ersatzlos befreit; das gleiche gilt bei Streik und
Aussperrung. Berufen wir uns jedoch gegenüber dem Besteller nicht unverzüglich nach Eintritt
dieser Umstände auf diese Rechtsfolge, so verringert sich die jeweils in Betracht kommende
Lieferzeit um die Dauer dieser Umstände, ohne daß dem Besteller Ansprüche gegen uns
entstehen.
- Anlieferung
Vom Besteller zu liefernde Rohmaterialien, insbesondere Druckbogen, sind unter Angabe der
Menge frei vom Anrecht Dritter, frei Hausrampe auf eigene Gefahr anzuliefern. Die Bogen sind
rechtwinklig und glatt aufgestoßen mit genügenden Signatur- und Flattermarken zu versehen.
Der Druck muss wisch- und scheuerfest angetrocknet sein und das Papier ohne Spannungen plan
liegen. Prägeähnliche Drucke am oder im Bruch müssen vermieden werden. Bei lackierten oder
mit Folien kaschierten Papieren und Kartonen müssen die genaue Bezeichnung des zur
Veredlung verwendeten Materials angegeben und diese Bogen gegebenenfalls eingeschossen
werden.
- Material und Zuschuss
Die Lieferung an uns muss einen Zuschuss von 6 % für die ersten 1000 Exemplare und von 3 %
für den Rest der bestellten Auflage enthalten. Für die ersten und letzten Bogen sowie
Vorsatzblätter soll ein Zuschuß von 7 % bzw. 4 %, für schwierige Falz- oder Heftarbeiten ein
noch größerer Zuschuss vorgesehen werden. Wir sind nicht verpflichtet, angelieferte
Rohmaterialien auf Beschaffenheit und Menge zu überprüfen. Bei Meinungsverschiedenheiten
über die Anzahl gilt der bei uns festgestellte Zählerstand an der Falzmaschine.
Sind uns übergebene Rohmaterialien, insbesondere Druckbogen, zu knapp bemessen und bleiben
infolgedessen Exemplare der Auflage unvollständig, so werden diese unvollständig geliefert
und wie vollständige Exemplare berechnet. Vorgeschlagene Werkstoffe brauchen nur auf Grund
besonderer Abrede reserviert zu werden.
- Muster, Vorrichtungen und Werkzeuge
Muster gelten nur als ungefähre Grundlage; Gewähr für die Genauigkeit kann nur im Rahmen
gewerbeüblicher Anforderungen übernommen werden. Muster und Entwürfe, die auf Verlangen
hergestellt worden sind, werden zu den Herstellungskosten berechnet, auch wenn der Auftrag
nicht erteilt wird. Das Recht der Vervielfältigung bleibt bei uns, das angefertigte Muster muss bei
Auftragserteilung als Unterlage zur Verfügung gestellt werden.
Vorabauflagen werden wie Muster behandelt und gesondert berechnet.
Zur Herstellung benötigte Vorrichtungen und Werkzeuge, insbesondere Platten, Schriften,
Stanzen usw. bleiben unser Eigentum, wenn sie nicht gesondert in Rechnung gestellt und
bezahlt sind.
- Verpackung
Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Verpackt wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach unserem Ermessen in handliche
Pakete. Abweichungen von dieser Regel bedingen einen Preisaufschlag.
- Ausschuss und Abfälle
Ausschuss und Abfälle von Rohmaterialien aller Art stehen uns zu. Wir sind berechtigt, für
Ausstellungs- und Archivzwecke je nach Höhe der Auflage 2–5 Belegexemplare herzustellen.
- Beanstandungen
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Mängel
eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Unter Ausschluss anderweitiger Rechte gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Für Defekte oder Remittende leisten wir keine Gewähr, wenn es sich um
Druckereifehler, Schimmelbogen oder sonstige nicht in unseren Verantwortungsbereich fallende
Schäden handelt. Falz-Differenzen über 2 mm je Bruch können beanstandet werden. Porto und
Frachtkosten für Rücksendung von Defekten ersetzen wir erst, wenn diese 2 % der abgelieferten
Auflage überschreiten. Bei mehr als 2 % Defekten vergüten wir den Bindepreis, bei mehr
als 10 % Defekten vergüten wir Papier und Fortdruck. Wir leisten ausschließlich Gewähr für fehlerhafte
Exemplare, die bei einer angemessenen Zahl von Stichproben festgestellt werden können.
Darüber hinaus lehnen wir die Gewährleistung für jedes einzelne Exemplar in der Auflage
ab.
Für nachgewiesenen Schaden haften wir nur bei eigener grober Fahrlässigkeit und nur bis zur
Höhe der Auftragssumme für die buchbinderische Leistung. Unabhängig von dieser Vereinbarung
erfolgt die Schadenregelung über unsere Haftpflichtversicherung. Für Mängel der von uns
beschafften Rohmaterialien haften wir nur, sofern die Mängel bei gewerbeüblicher Sorgfalt
während der Verarbeitung hätten bemerkt werden müssen. Für Verschulden von uns beauftragter
Dritter haften wir nur im Rahmen der uns zustehenden Schadensersatzansprüche gegen
diese.
Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schiedsgericht aus Repräsentanten der Branche
oder vereidigten Sachverständigen geklärt werden.
- Gefahrtragung und Versicherung
Wir haften nicht für Schäden oder Verluste, die übergebenes Rohmaterial oder sonstiges Gut, in
der Fertigung befindliche oder bereits fertig gestellte oder auf Lager genommene Bücher,
Broschüren, Prospekte oder sonstige Waren durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere
Einwirkungen erleiden. Eine entsprechende Versicherung gegen derartige Schäden und Verluste
wird von uns nicht vorgenommen. Treten bei unseren Unterlieferanten derartige Schäden oder
Verluste ein, so haften wir nur bis zur Höhe unserer etwaigen Ansprüche gegen die Unterlieferanten.
Wir haften nicht für Schäden oder Verluste irgendwelcher Art, die das auf eigenen oder fremden
Fahrzeugen transportierte Gut bei der Abholung oder Lieferung im Verkehr von und zum
Unterlieferanten auf dem Transport erleidet. Die Gefahr des Transportes geht bei der Lieferung
ab Werk auf den Empfänger über, auch wenn freie Zulieferung oder freie Abholung vereinbart
oder der Preis frei Haus gestellt wurde. Eine Transportversicherung wird von uns nicht vorgenommen.
Irgendwelche Ansprüche aus der Zurückhaltung oder der zwecks Sicherstellung der Zahlung
erfolgten Verweigerung der Ablieferung von Ware werden nicht anerkannt.
Folgeschäden jeglicher Art sind ausgeschlossen.
- Lagerung
Lagern wir Rohdrucke, Halbfabrikate oder Fertigerzeugnisse für den Besteller ein, so gelten
folgende Bedingungen:
Für Schäden und Verluste an eingelagerten Beständen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit.
Für die Lagerung werden je angefangenen Kubikmeter vierteljährlich 7,- Euro oder die Kosten der
Unterbringung in einem Lagerhaus belastet. Werden die eingelagerten Bestände nicht bei uns
verarbeitet, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. Bei Abruf der Bestände, gleich aus
welchen Gründen, werden außerdem die für die Übernahme, Abholung und Auslieferung entstehenden
Kosten berechnet. Die Lagergebühren werden am Ende eines jeden Vierteljahres
belastet und sind sofort bar ohne Abzug zu zahlen. Auslagen, die uns im Zusammenhang mit
der Auslieferung entstehen, sind jeweils sofort zu erstatten.
Stellen wir während der Lagerung Veränderungen fest, die eine Wertminderung der Bestände
vermuten lassen, so werden wir dies dem Besteller mitteilen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet,
die Bestände auf Veränderungen zu prüfen.
Bestandsanzeigen werden nur auf ausdrückliches Verlangen und nur an Hard unserer
Lagerkartei gemacht. Genaue Bestandsaufnahmen (durch Nachzählen der Bogen usw.)
werden nur gegen angemessene Vergütung vorgenommen. Sämtliche Meldungen werden
unter Vorbehalt des Irrtums abgegeben.
Ist für die Lagerung keine bestimmte Zeit vereinbart, so können wir das Lagerverhältnis mit
einer Frist von 60 Tagen kündigen. Ruft der Auftraggeber das Lagergut innerhalb der vereinbarten
Frist oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht ab, so dürfen wir nach Ablauf von
weiteren 14 Tagen über die Bestände in entsprechender Anwendung der §§ 373, 374 HGB
verfügen, wobei uns der Besteller von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen hat.
Der Besteller hat die Versicherung gegen alle Gefahren selbst auf eigene Kosten zu besorgen.
Kunstdruckbogen, gestrichene und lackierte sowie mit Folie kaschierte Papiere werden
wegen der besonderen Schadensgefahr durch Feuchtigkeits- und Temperatureinflüsse nicht
eingelagert, es sei denn, dass der Besteller dies besonders wünscht und alle Risiken übernimmt.
- Zahlung
Wir berechnen unsere Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem wir – auch teilweise
liefern, für den Besteller einlagern oder für ihn auf Abruf bereithalten.
Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bar mit 2 % Skonto oder innerhalb
von 30 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der
Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu vergüten.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur nach Vereinbarung und zahlungshalber,
wobei die Kosten der Diskontierung und Einziehung stets der Besteller trägt.
Die Zurückhaltung fälliger Beträge einschließlich der Aufrechnung, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
ist ausgeschlossen.
Auslagen aller Art, insbesondere Frachten, Porti, Diskontspesen, Gebühren und Zinsen, sind vom
Auftraggeber sofort in bar zu erstatten.
- Eigentumsvorbehalt
Der Besteller überträgt uns zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Eigentum an den uns von ihm zur Bearbeitung
übergebenen Rohmaterialien jeder Art und an den bei uns für ihn eingelagerten Waren. Mit der
Übergabe bzw. Einlagerung dieser Sachen überträgt der Besteller das Eigentum auf uns; wir
nehmen die Eigentumsübertragung ausdrücklich an. Wir verpflichten uns, die uns zur Sicherheit
übereigneten Sachen in unseren Geschäftsbüchern kenntlich zu machen und von anderen
Sachen getrennt in unseren Geschäftsräumen zu lagern.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher
gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung, wozu
auch die Einlösung der von uns angenommenen Schecks und Wechsel gehört, vor. Dies gilt auch
für unser Miteigentum.
Der Besteller tritt im Voraus alle Forderungen an Dritte aus der Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Sicherung unserer
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung an uns ab.
- Rücktritt
Erlangen wir nach Geschäftsabschluss Kenntnis davon, dass die Erfüllung unserer Zahlungsansprüche
gefährdet ist, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Lieferung aller bei uns lagernden Bestände des
Bestellers bis zur Erfüllung dieses Verlangens abzulehnen oder vom Vertrage zurückzutreten.
Dabei ist es ohne Belang, wann die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Bestellers
eingetreten ist.
Wenn der Besteller es versäumt, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsvorbereitung
(Ziffer 4) obliegende Sorgfalt zu beachten, sind wir jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Münsingen.
- Bevollmächtigte
Vertreter des Bestellers, die bereits eine verbindliche Erklärung für diesen abgegeben haben,
gelten als dessen Bevollmächtigte für die Dauer der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf
den Erklärungsinhalt.
- Allgemeines
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für
die Geschäftsverbindung mit dem Besteller gelten nur unsere Lieferbedingungen, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart wird.
Ergänzend finden die jeweils herausgegebenen Empfehlungen des internationalen Büros der
Graphischen Unternehmerverbände, Fachkommission Buchbinderei in London, sinngemäße
Anwendung. Die Empfehlungen können auf Verlangen jederzeit bei dem Fachverband Industrieller
Buchbindereien eingesehen werden.
Friedrich. GmbH & Co. KG – The Folding Company | April 2021.