AGB

GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN:

 

  1. Angebot / Preise / Zahlungsbedingungen

Preisangebote werden in EURO abgegeben. Alle Preisangaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen

nicht an Dritte weitergegeben werden. Im Angebot sind, wenn nicht ausdrücklich etwas

anderes vermerkt ist, keine Sorten- oder Etappenaufschläge enthalten. Bei Lohn- und

Materialpreisänderungen behalten wir uns auch nach Vertragsabschluss entsprechende

Preisberichtigungen vor.

An die Stelle einer schriftlichen Bestätigung kann bei kurzfristiger Lieferzeit die ausgestellte

Rechnung treten.

Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der

Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei

Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt

der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen

wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des

Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und

sonstige Versandkosten nicht ein.

Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch

verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche

Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen

geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener

Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

Bei Aufträgen ab 10.000,- Euro sind 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Produktionsstart und 1/3  nach Fertigstellung zu bezahlen.

Bei Auslandsaufträgen und Erstkunden ist grundsätzlich volle Bezahlung vor Auslieferung vereinbart.

Gleiches gilt für Kunden bei denen im Angebot bzw. Auftragsbestätigung vereinbart wird: Zahlung bei Bereitstellung.

  1. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung ist für den Besteller sofort verbindlich gleich, ob sie telefonisch, mündlich

oder schriftlich erfolgt. Ein Auftrag gilt als erteilt, auch wenn der Anlieferungstermin noch nicht

festgelegt werden kann, aber eine Reservierung von Produktions-Kapazität vorgesehen werden

muss.

Für periodische Arbeiten gilt, soweit nicht besondere vertragliche Abmachungen bestehen,

folgendes:

Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter

Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss

eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche

Rechnungsbetrag über 500,- Euro liegt, erhöht sich die Kündigungstrist auf 6 Monate, ab 2.500,- Euro auf

12 Monate. Im Falle von Zahlungsverzug können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte

fristlos kündigen.

  1. Auftragsannahmen

Ein Auftrag gilt als von uns angenommen, wenn wir die technische Durchführbarkeit und die

Lieferzeit bestätigen.

  1. Auftragsvorbereitung

Wir stehen bei Angebot und Auftragserteilung für Auskünfte über Ausschießschemen, Stellungen

und Zwischenschnitte zur Verfügung, die – ebenso wie Muster – vom Besteller bei uns anzufordern

sind.

  1. Lieferzeit und Lieferung

Soweit Liefertermine nicht vereinbart sind, bestimmen wir nach billigem Ermessen den Zeitpunkt

der Lieferung. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt frühestens am 2. Werktage nach

Erhalt des letzten Bogenteiles. Bei Abrufaufträgen wird die Herstellung und Lieferung nach unserem

Ermessen auf einen Zeitraum von 3 Monaten verteilt. Eine Unterbrechung in der Anlieferung

der Rohbogen befreit uns von der vereinbarten Lieferzusage.

Geraten wir nachweisbar durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im

Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 1/2 vom Hundert des Preises der rückständigen

Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls aber mehr als fünf vom Hundert

des Rechnungswertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen. Weitergehende

Forderungen des Bestellers sind ausgeschlossen.

Werden wir durch den Eintritt von uns nicht zu vertretender Umstände – wie Betriebsstörungen,

Verzögerungen bei der Zulieferung von Roh- und Hilfsstoffen, gleich ob in unserem Werk oder im

Werk eines Unterlieferanten – an der Erfüllung unserer Lieferpflicht erheblich behindert, so

werden wir von der Lieferungsverpflichtung ersatzlos befreit; das gleiche gilt bei Streik und

Aussperrung. Berufen wir uns jedoch gegenüber dem Besteller nicht unverzüglich nach Eintritt

dieser Umstände auf diese Rechtsfolge, so verringert sich die jeweils in Betracht kommende

Lieferzeit um die Dauer dieser Umstände, ohne daß dem Besteller Ansprüche gegen uns

entstehen.

  1. Anlieferung

Vom Besteller zu liefernde Rohmaterialien, insbesondere Druckbogen, sind unter Angabe der

Menge frei vom Anrecht Dritter, frei Hausrampe auf eigene Gefahr anzuliefern. Die Bogen sind

rechtwinklig und glatt aufgestoßen mit genügenden Signatur- und Flattermarken zu versehen.

Der Druck muss wisch- und scheuerfest angetrocknet sein und das Papier ohne Spannungen plan

liegen. Prägeähnliche Drucke am oder im Bruch müssen vermieden werden. Bei lackierten oder

mit Folien kaschierten Papieren und Kartonen müssen die genaue Bezeichnung des zur

Veredlung verwendeten Materials angegeben und diese Bogen gegebenenfalls eingeschossen

werden.

  1. Material und Zuschuss

Die Lieferung an uns muss einen Zuschuss von 6 % für die ersten 1000 Exemplare und von 3 %

für den Rest der bestellten Auflage enthalten. Für die ersten und letzten Bogen sowie

Vorsatzblätter soll ein Zuschuß von 7 % bzw. 4 %, für schwierige Falz- oder Heftarbeiten ein

noch größerer Zuschuss vorgesehen werden. Wir sind nicht verpflichtet, angelieferte

Rohmaterialien auf Beschaffenheit und Menge zu überprüfen. Bei Meinungsverschiedenheiten

über die Anzahl gilt der bei uns festgestellte Zählerstand an der Falzmaschine.

Sind uns übergebene Rohmaterialien, insbesondere Druckbogen, zu knapp bemessen und bleiben

infolgedessen Exemplare der Auflage unvollständig, so werden diese unvollständig geliefert

und wie vollständige Exemplare berechnet. Vorgeschlagene Werkstoffe brauchen nur auf Grund

besonderer Abrede reserviert zu werden.

  1. Muster, Vorrichtungen und Werkzeuge

Muster gelten nur als ungefähre Grundlage; Gewähr für die Genauigkeit kann nur im Rahmen

gewerbeüblicher Anforderungen übernommen werden. Muster und Entwürfe, die auf Verlangen

hergestellt worden sind, werden zu den Herstellungskosten berechnet, auch wenn der Auftrag

nicht erteilt wird. Das Recht der Vervielfältigung bleibt bei uns, das angefertigte Muster muss bei

Auftragserteilung als Unterlage zur Verfügung gestellt werden.

Vorabauflagen werden wie Muster behandelt und gesondert berechnet.

Zur Herstellung benötigte Vorrichtungen und Werkzeuge, insbesondere Platten, Schriften,

Stanzen usw. bleiben unser Eigentum, wenn sie nicht gesondert in Rechnung gestellt und

bezahlt sind.

  1. Verpackung

Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

Verpackt wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach unserem Ermessen in handliche

Pakete. Abweichungen von dieser Regel bedingen einen Preisaufschlag.

  1. Ausschuss und Abfälle

Ausschuss und Abfälle von Rohmaterialien aller Art stehen uns zu. Wir sind berechtigt, für

Ausstellungs- und Archivzwecke je nach Höhe der Auflage 2–5 Belegexemplare herzustellen.

  1. Beanstandungen

Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Mängel

eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

Unter Ausschluss anderweitiger Rechte gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder

Ersatzlieferung. Für Defekte oder Remittende leisten wir keine Gewähr, wenn es sich um

Druckereifehler, Schimmelbogen oder sonstige nicht in unseren Verantwortungsbereich fallende

Schäden handelt. Falz-Differenzen über 2 mm je Bruch können beanstandet werden. Porto und

Frachtkosten für Rücksendung von Defekten ersetzen wir erst, wenn diese 2 % der abgelieferten

Auflage überschreiten. Bei mehr als 2 % Defekten vergüten wir den Bindepreis, bei mehr

als 10 % Defekten vergüten wir Papier und Fortdruck. Wir leisten ausschließlich Gewähr für fehlerhafte

Exemplare, die bei einer angemessenen Zahl von Stichproben festgestellt werden können.

Darüber hinaus lehnen wir die Gewährleistung für jedes einzelne Exemplar in der Auflage

ab.

Für nachgewiesenen Schaden haften wir nur bei eigener grober Fahrlässigkeit und nur bis zur

Höhe der Auftragssumme für die buchbinderische Leistung. Unabhängig von dieser Vereinbarung

erfolgt die Schadenregelung über unsere Haftpflichtversicherung. Für Mängel der von uns

beschafften Rohmaterialien haften wir nur, sofern die Mängel bei gewerbeüblicher Sorgfalt

während der Verarbeitung hätten bemerkt werden müssen. Für Verschulden von uns beauftragter

Dritter haften wir nur im Rahmen der uns zustehenden Schadensersatzansprüche gegen

diese.

Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schiedsgericht aus Repräsentanten der Branche

oder vereidigten Sachverständigen geklärt werden.

  1. Gefahrtragung und Versicherung

Wir haften nicht für Schäden oder Verluste, die übergebenes Rohmaterial oder sonstiges Gut, in

der Fertigung befindliche oder bereits fertig gestellte oder auf Lager genommene Bücher,

Broschüren, Prospekte oder sonstige Waren durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere

Einwirkungen erleiden. Eine entsprechende Versicherung gegen derartige Schäden und Verluste

wird von uns nicht vorgenommen. Treten bei unseren Unterlieferanten derartige Schäden oder

Verluste ein, so haften wir nur bis zur Höhe unserer etwaigen Ansprüche gegen die Unterlieferanten.

Wir haften nicht für Schäden oder Verluste irgendwelcher Art, die das auf eigenen oder fremden

Fahrzeugen transportierte Gut bei der Abholung oder Lieferung im Verkehr von und zum

Unterlieferanten auf dem Transport erleidet. Die Gefahr des Transportes geht bei der Lieferung

ab Werk auf den Empfänger über, auch wenn freie Zulieferung oder freie Abholung vereinbart

oder der Preis frei Haus gestellt wurde. Eine Transportversicherung wird von uns nicht vorgenommen.

Irgendwelche Ansprüche aus der Zurückhaltung oder der zwecks Sicherstellung der Zahlung

erfolgten Verweigerung der Ablieferung von Ware werden nicht anerkannt.

Folgeschäden jeglicher Art sind ausgeschlossen.

  1. Lagerung

Lagern wir Rohdrucke, Halbfabrikate oder Fertigerzeugnisse für den Besteller ein, so gelten

folgende Bedingungen:

Für Schäden und Verluste an eingelagerten Beständen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit.

Für die Lagerung werden je angefangenen Kubikmeter vierteljährlich 7,- Euro oder die Kosten der

Unterbringung in einem Lagerhaus belastet. Werden die eingelagerten Bestände nicht bei uns

verarbeitet, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. Bei Abruf der Bestände, gleich aus

welchen Gründen, werden außerdem die für die Übernahme, Abholung und Auslieferung entstehenden

Kosten berechnet. Die Lagergebühren werden am Ende eines jeden Vierteljahres

belastet und sind sofort bar ohne Abzug zu zahlen. Auslagen, die uns im Zusammenhang mit

der Auslieferung entstehen, sind jeweils sofort zu erstatten.

Stellen wir während der Lagerung Veränderungen fest, die eine Wertminderung der Bestände

vermuten lassen, so werden wir dies dem Besteller mitteilen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet,

die Bestände auf Veränderungen zu prüfen.

Bestandsanzeigen werden nur auf ausdrückliches Verlangen und nur an Hard unserer

Lagerkartei gemacht. Genaue Bestandsaufnahmen (durch Nachzählen der Bogen usw.)

werden nur gegen angemessene Vergütung vorgenommen. Sämtliche Meldungen werden

unter Vorbehalt des Irrtums abgegeben.

Ist für die Lagerung keine bestimmte Zeit vereinbart, so können wir das Lagerverhältnis mit

einer Frist von 60 Tagen kündigen. Ruft der Auftraggeber das Lagergut innerhalb der vereinbarten

Frist oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht ab, so dürfen wir nach Ablauf von

weiteren 14 Tagen über die Bestände in entsprechender Anwendung der §§ 373, 374 HGB

verfügen, wobei uns der Besteller von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen hat.

Der Besteller hat die Versicherung gegen alle Gefahren selbst auf eigene Kosten zu besorgen.

Kunstdruckbogen, gestrichene und lackierte sowie mit Folie kaschierte Papiere werden

wegen der besonderen Schadensgefahr durch Feuchtigkeits- und Temperatureinflüsse nicht

eingelagert, es sei denn, dass der Besteller dies besonders wünscht und alle Risiken übernimmt.

  1. Zahlung

Wir berechnen unsere Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem wir – auch teilweise

 liefern, für den Besteller einlagern oder für ihn auf Abruf bereithalten.

Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bar mit 2 % Skonto oder innerhalb

von 30 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der

Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem

Basiszinssatz zu vergüten.

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur nach Vereinbarung und zahlungshalber,

wobei die Kosten der Diskontierung und Einziehung stets der Besteller trägt.

Die Zurückhaltung fälliger Beträge einschließlich der Aufrechnung, gleich aus welchem Rechtsgrunde,

ist ausgeschlossen.

Auslagen aller Art, insbesondere Frachten, Porti, Diskontspesen, Gebühren und Zinsen, sind vom

Auftraggeber sofort in bar zu erstatten.

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Besteller überträgt uns zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen

aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Eigentum an den uns von ihm zur Bearbeitung

übergebenen Rohmaterialien jeder Art und an den bei uns für ihn eingelagerten Waren. Mit der

Übergabe bzw. Einlagerung dieser Sachen überträgt der Besteller das Eigentum auf uns; wir

nehmen die Eigentumsübertragung ausdrücklich an. Wir verpflichten uns, die uns zur Sicherheit

übereigneten Sachen in unseren Geschäftsbüchern kenntlich zu machen und von anderen

Sachen getrennt in unseren Geschäftsräumen zu lagern.

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher

gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung, wozu

auch die Einlösung der von uns angenommenen Schecks und Wechsel gehört, vor. Dies gilt auch

für unser Miteigentum.

Der Besteller tritt im Voraus alle Forderungen an Dritte aus der Weiterveräußerung von

Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Sicherung unserer

gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung an uns ab.

  1. Rücktritt

Erlangen wir nach Geschäftsabschluss Kenntnis davon, dass die Erfüllung unserer Zahlungsansprüche

gefährdet ist, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlungen

oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Lieferung aller bei uns lagernden Bestände des

Bestellers bis zur Erfüllung dieses Verlangens abzulehnen oder vom Vertrage zurückzutreten.

Dabei ist es ohne Belang, wann die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Bestellers

eingetreten ist.

Wenn der Besteller es versäumt, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsvorbereitung

(Ziffer 4) obliegende Sorgfalt zu beachten, sind wir jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten

und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Münsingen.

  1. Bevollmächtigte

Vertreter des Bestellers, die bereits eine verbindliche Erklärung für diesen abgegeben haben,

gelten als dessen Bevollmächtigte für die Dauer der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf

den Erklärungsinhalt.

  1. Allgemeines

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für

die Geschäftsverbindung mit dem Besteller gelten nur unsere Lieferbedingungen, soweit nichts

anderes schriftlich vereinbart wird.

Ergänzend finden die jeweils herausgegebenen Empfehlungen des internationalen Büros der

Graphischen Unternehmerverbände, Fachkommission Buchbinderei in London, sinngemäße

Anwendung. Die Empfehlungen können auf Verlangen jederzeit bei dem Fachverband Industrieller

Buchbindereien eingesehen werden.

 

Friedrich. GmbH & Co. KG – The Folding Company | April 2021.